AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Baumeisterei Robert Litzka GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die
gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG)
und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den
Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“
Ausgabe 1.3.2002 die vertragliche Basis dar.
Vereinbarung der ÖNORM B 2210
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2002, soweit
diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen
oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
Abnahmeverpflichtung für Baustofflieferungen
(gilt nicht für Bauausführung)
1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer auch die Bauführung übernimmt, verpflichtet sich der Auftraggeber unwiderruflich, sämtliche für das bezughabende Bauvorhaben benötigten Baumaterialien vom Auftragnehmer zu beziehen.
2 Der Auftraggeber ist von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn er dem Auftragnehmer ein schriftliches Anbot über diese benötigten Materialien von anderen Unternehmen vorweist und
der Auftragnehmer schriftlich mitteilt, denselben Auftrag bzw. dieselbe Lieferung nicht zu denselben Bedingungen durchführen
zu wollen.
Lieferung, Lieferzeiten und Ausführungsfristen
1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Lieferung frei Baustelle
oder frei Lager bedeutet, dass die Anlieferung ohne Abladen
unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug
befahrbaren Zufahrtsstraße möglich ist.
2 Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde.
3 Die Anlieferung ist nur vor die Baustelle möglich.
Die Zustellung in Häuser, gleich ob in das Erdgeschoss
oder andere Stockwerke ist nicht möglich.
4 Baustellen müssen mit schweren Lastzügen befahrbar sein.
Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat für die unverzügliche Abladung zu sorgen, andernfalls werden etwaige zusätzliche Aufwendungen verrechnet. Eine gewünschte Abladung
(diese erfolgt gegen gesonderte Verrechnung) bedeutet das Abstellen der Ware auf einer, vom Auftraggeber vorgesehenen
und geeigneten Abstellfläche direkt neben dem Lastzug.
5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit
dem Versand ab Lager bzw. Werk auf den Auftraggeber
bzw. Abnehmer über.
6 Transportschäden müssen dem Lieferanten unverzüglich
bei Anlieferung der Ware angezeigt und sofort schriftlich
gemeldet werden, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.
7 Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die
Ware einwandfrei verladen ist; Mängel sind unverzüglich
schriftlich zu rügen, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.
8 Liefertermine und Ausführungsfristen gelten als nur
annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Lieferanten
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
9 Hat der Auftragnehmer bzw. Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem
Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des
Auftraggebers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor
der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
10 Die Lieferpflicht bzw. Ausführungsfrist ruht, solange sich
der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis und/oder Mitwirkungsverpflichtungen in
Verzug befindet.
11 Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm
vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos
verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer
schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn
sie mindestens sechs Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer betragen. nicht geplante
Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten
von Baustellenübersiedlungen, und dgl.)
13 Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher
Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.
14 Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche
zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im planlichen, technischen oder ausführenden Bereich entstehen, werden lt.
Ö-Norm B2110, nach den jeweils geltenden
Regiesätzen bemessen.
15 Grundsätzlich kann nur Lagerware retourniert werden,
für deren Retournierung eine Manipulationsgebühr von 20 %
des Warenwertes einbehalten wird.
16 Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen.
17 Bei Zu- und Umbauten kann es in der Rohbauphase
zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der Auftragnehmer
ist bemüht derartige Hinterwanderung weitgehend hintan
zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit in das bewohnte Gebäude eindringen,
trifft dem Auftragnehmer aus diesem Titel kein Verschulden.
Seitens des Auftraggebers ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben.
Gewährleistung und Haftung
1 Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110.
Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen.
Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftragnehmer zu vergüten.
2 Für Schäden, die aus der Beschaffenheit von bestehenden Bauteilen oder aus dem Untergrund entstehen, oder durch
höhere Gewalt verursacht werden oder wurden, wird jegliche Haftung durch den Auftragnehmer/Lieferer ausgeschlossen.
3 Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden an
einer Person sowie von sonstigen Schäden (insbesondere Sachschäden) ist ausgeschlossen, soweit diese der
Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat,
den Schaden nur leicht oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Die Beweislast trifft den Auftraggeber.
4 Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes gilt der Haftungsausschluss nur für Sachschäden sowie für leicht fahrlässige Herbeiführung eines Schadens, wobei den
Auftraggeber (Verbraucher) die Beweislast für das Vorliegen
eines groben Verschuldens oder Vorsatzes trifft.
Preis
1 Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist ein
vom Auftragnehmer erstelltes Anbot als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
2 Die Abrechnung beauftragter Arbeiten erfolgt, so nicht ein Pauschalfixpreis vereinbart worden ist, nach tatsächlichem
Aufwand, bzw. laut Ö-NORM.
3 Im Angebot nicht enthalten sind alle nicht explizit im Angebot schriftlich ausgewiesenen Arbeiten. Alle über Bauarbeiten hinausgehenden Leistungen werden gemäß der Honorarordnung
für Baumeister in der jeweils letzten gültigen Fassung (erhältlich
bei der Bundesinnung Bau, 1030 Wien) mit den dort angeführten Stunden-/Leistungssätzen abgerechnet.
4 Preisveränderungen (Preisgleitung)
- (Zu 5.28.3 der ÖNORM B 2110)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen,
gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „
Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2000 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht
im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% / 40%
bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% / 20% festgelegt.
5 Stoffe, Fremdleistungen: Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial),
sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen
zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere
Regelung vereinbart ist.
Zahlungsbedingungen
1 Zahlungsfrist:
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gelten die Vereinbarungen laut Zahlungsplan und Beauftragung.
2Verzugszinsen: Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 5% über dem Basiszinssatz und beginnen,
auch ohne Einmahnung durch den Auftragnehmer zu laufen.
Eigentumsvorbehalt
1 Bitte beachten Sie, dass unser Angebot unser geistiges
Eigentum ist und erst mit Beauftragung / Bezahlung in Ihr
Eigentum übergeht. Die Kosten der Angebotsstellung sind in
der Angebotssumme grundsätzlich beinhaltet, jedoch erst mit
den beauftragten Arbeiten abgegolten.
2 Die gelieferte Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw.
Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum
des Auftragnehmers bzw. Lieferanten.
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Korneuburg, Österreich. Wir sind
darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand
des Kunden zu klagen. Dies gilt nicht für Verbraucher.
Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind
oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam.
Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche
Regelung ersetzt.