AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baumeisterei Robert Litzka GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten
zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Ab-
schluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor.
Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“
Ausgabe 1.3.2002 die vertragliche Basis dar.
Vereinbarung der ÖNORM B 2110
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2002, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen
oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
Abnahmeverpflichtung für Baustofflieferungen (gilt nicht für Bauausführung)
1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer auch die Bauführung übernimmt, verpflichtet sich der Auftraggeber unwiderruflich, sämtliche für das bezughabende Bauvorhaben benötigten Baumaterialien vom Auftragnehmer zu beziehen.
2 Der Auftraggeber ist von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn er dem Auftragnehmer ein schriftliches Anbot über diese benötigten Materialien von anderen Unternehmen vorweist und der Auftragnehmer schriftlich mitteilt, denselben Auftrag bzw. dieselbe Lieferung nicht zu denselben Bedingungen durchführen zu wollen.
Lieferung, Lieferzeiten und Ausführungsfristen
1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, dass die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufahrtsstraße möglich ist.
2 Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde.
3 Die Anlieferung ist nur vor die Baustelle möglich. Die Zustellung in Häuser, gleich ob in das Erdgeschoss oder andere Stockwerke ist nicht möglich.
4 Baustellen müssen mit schweren Lastzügen befahrbar sein. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer
hat für die unverzügliche Abladung zu sorgen, andernfalls werden etwaige zusätzliche Aufwendungen verrechnet. Eine gewünschte Abladung (diese erfolgt gegen gesonderte Verrechnung) bedeutet das Abstellen der Ware auf einer, vom Auftraggeber vorgesehenen
und geeigneten Abstellfläche direkt neben dem Lastzug.
5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit dem Versand ab Lager bzw. Werk auf den Auftraggeber bzw. Abnehmer über.
6 Transportschäden müssen dem Lieferanten unverzüglich bei Anlieferung der Ware angezeigt
und sofort schriftlich gemeldet werden, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.
7 Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist; Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, dies bei sonstigem Anspruchsverlust.
8 Liefertermine und Ausführungsfristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
9 Hat der Auftragnehmer bzw. Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese
im Zweifel mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten. Ist die Leistung von einer Mitwirkung
des Auftraggebers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
10 Die Lieferpflicht bzw. Ausführungsfrist ruht, solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis und/oder Mitwirkungsverpflichtungen in Verzug befindet.
11 Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens sechs Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer betragen. nicht geplante Baueinstellungszeiten und
damit verbundene Mehrkosten von Baustellenübersiedlungen, und dgl.)
13 Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.
14 Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im planlichen, technischen oder ausführenden Bereich entstehen, werden lt.
Ö-Norm B2110, nach den jeweils geltenden Regiesätzen bemessen.
15 Grundsätzlich kann nur Lagerware retourniert werden, für deren Retournierung eine Manipulationsgebühr von 20 % des Warenwertes einbehalten wird.
16 Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen.
17 Bei Zu- und Umbauten kann es in der Rohbauphase zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der Auftragnehmer ist bemüht derartige Hinterwanderung weitgehend hintan zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit in das bewohnte Gebäude eindringen,
trifft dem Auftragnehmer aus diesem Titel kein Verschulden. Seitens des Auftraggebers ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben.
Gewährleistung und Haftung
1 Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftragnehmer zu vergüten.
2 Für Schäden, die aus der Beschaffenheit von bestehenden Bauteilen oder aus dem Untergrund entstehen, oder durch höhere Gewalt verursacht werden oder wurden, wird jegliche Haftung durch den Auftragnehmer/Lieferer ausgeschlossen.
3 Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden an einer Person sowie von sonstigen Schäden (insbesondere Sachschäden) ist ausgeschlossen, soweit diese der Auftragnehmer oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden nur leicht oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.
4 Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes gilt der Haftungsausschluss nur für Sachschäden sowie für leicht fahrlässige Herbeiführung eines Schadens, wobei den Auftraggeber (Verbraucher) die Beweislast für das Vorliegen eines groben Verschuldens oder Vorsatzes trifft.
Preis
1 Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Anbot als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
2 Die Abrechnung beauftragter Arbeiten erfolgt, so nicht ein Pauschalfixpreis vereinbart worden ist, nach tatsächlichem Aufwand, bzw. laut Ö-NORM.
3 Im Angebot nicht enthalten sind alle nicht explizit im Angebot schriftlich ausgewiesenen Arbeiten. Alle über Bauarbeiten hinausgehenden Leistungen werden gemäß der Honorarordnung für Baumeister in der jeweils letzten gültigen Fassung (erhältlich bei der Bundesinnung Bau, 1030 Wien) mit den dort angeführten Stunden-/Leistungssätzen abgerechnet.
4 Preisveränderungen (Preisgleitung) - (Zu 5.28.3 der ÖNORM B 2110)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2000 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% / 20% festgelegt.
5 Stoffe, Fremdleistungen: Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
Zahlungsbedingungen
1 Zahlungsfrist:
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen,
Schlussrechnung) gelten die Vereinbarungen laut Zahlungsplan und Beauftragung.
2Verzugszinsen: Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 5% über dem Basiszinssatz und beginnen, auch ohne Einmahnung durch den Auftragnehmer zu laufen.
Eigentumsvorbehalt
1 Bitte beachten Sie, dass unser Angebot unser geistiges Eigentum ist und erst mit Beauftragung / Bezahlung in Ihr Eigentum übergeht. Die Kosten der Angebotsstellung sind in der Angebotssumme grundsätzlich beinhaltet, jedoch erst mit den beauftragten Arbeiten abgegolten.
2 Die gelieferte Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bzw. Lieferanten.
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Korneuburg, Österreich. Wir sind darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Dies gilt nicht für Verbraucher.
Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.